Neuer Widerrufsbutton seit dem 19. Juni 2026
Müssen Unternehmen jetzt ihre Website anpassen?
Seit dem 19. Juni 2026 gelten neue gesetzliche Anforderungen an den Online-Widerruf von Verbraucherverträgen. Ziel der Regelung ist es, Verbrauchern den Widerruf eines online abgeschlossenen Vertrags genauso einfach zu ermöglichen wie dessen Abschluss.
Viele Unternehmen fragen sich nun, ob ihre Website betroffen ist und ob kurzfristiger Handlungsbedarf besteht.
Was ist der Widerrufsbutton?
Der sogenannte Widerrufsbutton ist eine neue elektronische Widerrufsfunktion für bestimmte Online-Verträge. Verbraucher sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, einen Vertrag direkt online zu widerrufen, ohne zunächst nach Formularen suchen oder eine E-Mail verfassen zu müssen.
Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist einfach: Wer einen Vertrag online mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn auch mit wenigen Klicks widerrufen können.
Bin ich betroffen?
Beantworten Sie die folgenden Fragen mit Ja oder Nein:
✓ Können Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen?
Beispiele hierfür sind:
- Online-Shops
- Buchungssysteme
- kostenpflichtige Dienstleistungen
- digitale Vertragsabschlüsse
- bestimmte Maklerverträge
✓ Besteht für diesen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht?
✓ Erfolgt der Vertragsabschluss vollständig online?
Wenn Sie alle drei Fragen mit „Ja“ beantworten, sollten Sie prüfen, ob die neue Widerrufsfunktion auf Ihrer Website erforderlich ist.
In diesen Fällen sind Sie meist nicht betroffen:
- reine Unternehmenswebsites
- Blogs und Informationsportale
- Websites mit einfachen Kontaktformularen
- Anfrageformulare ohne Vertragsabschluss
- ausschließlich auf Geschäftskunden ausgerichtete Angebote (B2B)
- Verträge, die erst telefonisch oder persönlich abgeschlossen werden
Im Zweifel sollte geprüft werden, ob tatsächlich bereits online ein Vertrag zustande kommt oder lediglich eine unverbindliche Anfrage gestellt wird.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Wer eine Website betreibt, sollte seine digitalen Prozesse genauer betrachten.
1. Kommt über die Website tatsächlich ein Vertrag zustande?
Entscheidend ist nicht, ob Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, sondern ob Verbraucher online bereits einen Vertrag abschließen können.
2. Besteht ein Widerrufsrecht?
Die neue Widerrufsfunktion ist nur dort relevant, wo Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
3. Sind die Rechtstexte aktuell?
Je nach Geschäftsmodell können Anpassungen der Widerrufsbelehrung oder anderer rechtlicher Hinweise erforderlich sein.
4. Werden externe Systeme eingesetzt?
Viele Unternehmen nutzen Shopsysteme, Buchungsplattformen, CRM-Lösungen oder Drittanbieter-Formulare. Auch diese Systeme sollten auf die neuen Anforderungen geprüft werden.
Was ist für Immobilienmakler besonders wichtig?
Besonders aufmerksam sollten Immobilienmakler ihre digitalen Vermarktungsprozesse prüfen.
Bereits die Anforderung eines Exposés kann rechtliche Auswirkungen haben, wenn dabei gleichzeitig eine Provisionsvereinbarung oder ein Maklervertrag zustande kommt. Viele Makler arbeiten heute mit digitalen Formularen, Kundenportalen, CRM-Systemen und automatisierten Exposé-Prozessen.
Deshalb sollten insbesondere folgende Fragen geprüft werden:
- Wie kommt ein Maklervertrag zustande?
- Wird eine Provisionsvereinbarung online bestätigt?
- Erfolgt die Beauftragung vollständig digital?
- Welche Formulare, Landingpages oder CRM-Prozesse sind daran beteiligt?
Wer digitale Lösungen einsetzt, sollte gemeinsam mit seinem Softwareanbieter oder Webdienstleister prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind.
Mein Fazit
Die neuen Anforderungen zum Online-Widerruf betreffen längst nicht jede Unternehmenswebsite. Handlungsbedarf besteht vor allem dort, wo Verbraucher online einen widerrufsfähigen Vertrag abschließen können.
Betreiber von Online-Shops, Buchungssystemen, digitalen Dienstleistungsangeboten und bestimmten Maklerportalen sollten ihre Prozesse zeitnah überprüfen. Auch bei TYPO3-, WordPress- oder Shop-Systemen lohnt sich ein Blick auf eingesetzte Erweiterungen, Formulare und Buchungsstrecken.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Website von den neuen Anforderungen betroffen ist? Gern unterstütze ich Sie bei der technischen Prüfung Ihrer Website und zeige auf, ob Handlungsbedarf besteht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann ich keine Gewähr für die Vollständigkeit oder rechtliche Bewertung im Einzelfall übernehmen. Ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen besteht, sollten Sie im Zweifel gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder einer entsprechend qualifizierten Rechtsberatung prüfen.